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Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft
der
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Gubi-Metall GmbH |
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1. Geltungsbereich |
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Für alle Verträge der Gubi-Metall GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit Unternehmen und Verbrauchern (Vertragspartner) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäftes, auch für zukünftige,sind falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart sind- ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt
Die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Der Vertragspartner
muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an die Gubi-Metall GmbH absenden. |
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2. Vertragsabschluss |
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Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt mit schriftlicher oder mündlicher Bestellung
zustande. Nebenabreden und Änderung
bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Auftragsbestätigungender
Gubi-Metall GmbH an den Vertragspartner ist der Inhalt dieser
maßgebend, sofern der Empfänger nicht innerhalb
von2 Tagen widerspricht. |
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3. Preisfestsetzung |
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Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Gubi-Metall GmbH berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen. |
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4. Zahlung |
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Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die
Zahlung frei Lieferungen und Leistungen der Gubi-Metall GmbH
ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu
erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel
nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung
durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet
und ist auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und
Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort
fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des
Schecks bei der Gubi-Metall GmbH, sondern erst seine endgültige
Einlösung als Zahlung.
Der Vertragspartner der Gubi-Metall GmbH kann nur mit solchen
Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Gubi-Metall GmbH
nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt
sind.
Der Vertragspartner der Gubi-Metall GmbH kann ein Zurückhaltungsrecht,
das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht
ausüben. Kleinbeträge unter 30,00 Euro sind sofort
in bar fällig. |
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5. Kontokorrent |
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Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden
gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert
vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden,
für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB gelten.
Die Kontoauszüge der Gubi-Metall GmbH per 28.02. jeden
Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als
anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen
seit Zugang des Rechnungs-abschlusses Einwendungen erhebt. Gesetzliche
Ansprüche bleiben unberührt. |
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6. Erfüllungsort/Gerichtsstand |
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Die Geschäftsräume der Gubi-Metall GmbH sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde
Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort
geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen
zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Gubi-Metall GmbH, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt
wird.
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches
Sondervermögen, so kann die Gubi-Metall GmbH am Gerichtsstand
des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand
verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich
der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers ( Gubi-Metall GmbH) zuständig. Für Lieferung der Gubi-Metall GmbH
gelten zusätzlich die Regelungen der Nummern 9 bis 14. |
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7. Haftung |
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Schadenersatzansprüche des Vertragspartners,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
zwingend gehaftet wird, insbesondere |
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• in Fällen grober Fahrlässigkeit |
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• bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit |
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• wegen der Übernahme einer Garantie
für das Vorhandensein einer Eigenschaft |
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• nach dem Produkthaftungsgesetz |
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Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbinden. |
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8. Mängelansprüche |
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Die Gubi-Metall GmbH haftet für
Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §438
Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher
gilt diese Frist nur bei gebrauchten, beweglichen Sachen. Gegenüber
Unternehmen ist die Haftung für Mängelansprüche
bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Die Gubi-Metall GmbH
haftet gegenüber Unternehmen nur für öffentliche Äußerungen,
insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken einsetzt oder
ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat. |
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9. Lieferung |
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Die Gubi-Metall GmbH ist berechtigt,
auch Teillieferungen zu erbringen. Ist die Lieferung auf
Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener
Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch
höhere Gewalt, behördliche
Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik,
extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche
Umstände ------auch bei Lieferanten der
Gubi-Metall GmbH - unmöglich oder übermäßig
erschwert, so wird die Gubi-Metall GmbH
für die Dauer der Behinderung und deren
Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von
dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Gubi-Metall GmbH
den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.
Diese Ereignisse berechtigen die Gubi-Metall GmbH,
vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung
oder ungenügenden Belieferung der Gubi-Metall GmbH seitens ihrer Vorlieferanten
ist die Gubi-Metall GmbH von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden.
Dies gilt nur dann,
wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der
von ihr zu liefernden Ware getroffen hat.
Sie verpflichtet sich in diesem Fall, ihre Ansprüche
gegen Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. Transportkostenerhöhungen,
Tarifänderungen u.ä. können von der Gubi-Metall GmbH dem Kaufpreis aufgeschlagen
werden, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss
erfolgt. Bei Versand an Unternehmer trägt
dieser die Gefahr, sobald die Ware dem Versandbeauftragten ü
bergeben oder auf Fahrzeuge verladen worden ist; dies gilt
auch bei frachtfreier Lieferung. Termine und Fristen sind unverbindlich, solange nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes
vereinbart wird. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und
auf Kosten des Bestellers. |
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10. Verpackung |
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Die Ware wird in handelsüblicher
Weise auf Kosten des Unternehmens verpackt. Leihverpackungen
sind vom Vertragspartner unverzüglich
zu entleeren und in einwandfreien Zustand
zurückzugeben - vom Unternehmer frachtfrei. Soweit
der Liefergegenstand verpackt geliefert ist,
ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand nach Erhalt
unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen. |
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11. Mängelrügen |
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Rügen wegen offensichtlich
mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der
Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware
als der bestellten können vom Unternehmer
nur unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der
Ware geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Bei
anderen als verbrauchbaren Sachen
berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen
auf Nacherfüllung; soweit
eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann
oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware
unmöglich ist, hat der Unternehmer
wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht.
Die Regelungen des § 478 BGB bleiben
unberührt. Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel z.B. Menge,
Qualität, Beschaffenheit prüfen
und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung
zu vermerken. Im Ü
brigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.
Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Gubi-Metall GmbH gegenüber nicht zur
Annahmeverweigerung. |
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12. Leistungsstörung |
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Der Kaufpreis wird sofort fällig,
wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig
verweigert. Dieselbe Rechtfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner
bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden
Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag
mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Gubi-Metall GmbH kann im Fall der endgültigen Verweigerung der Zahlung
des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung
des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten,
Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Gubi-Metall GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei
sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf
Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu
einer Ankündigung bedarf. Die Gubi-Metall GmbH kann
die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen
von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheitsabhängig
machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-
oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners diesem
Begehren nicht rechtzeitig nach, ist die Gubi-Metall GmbH
bere3chtigt, vom Vertrag zurückzutreten; dem Vertragspartner
stehen keine Schaden-ersatzansprüche zu. |
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13. Eigentumsvorbehalt |
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Die Gubi-Metall GmbH behält
sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen
gegen den Vertragspartner vor. Auch wenn die konkrete Ware
bereits bezahlt wurde. Über Zwangsvollstreckungs-maßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner
die Gubi-Metall GmbH unverzüglich, unter Übergabe
der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, zu unterrichten; dies
gilt für Beeinträchtigungen
sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Vertragspartner
bereits im Vorhinein die Dritten auf die an
der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Nach vorherigem Antrag
des Vertragspartners kann die Gubi-Metall GmbH die Genehmigung für den Wegfall dieser Hinweispflicht
erteilen. Die Kosten einer Intervention der Gubi-Metall GmbH
trägt der Vertragspartner, soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. Der
Vertragspartner tritt der Gubi-Metall GmbH, für den
Fall der Weiterveräußerung/
Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt, bis zur Erfüllung
aller Ansprüche der Gubi-Metall GmbH, die ihr aus den genannten Geschäften mit
dem Vertragspartner
entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit
ab. Bei einer Verarbeitung
der Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der Sicherung
die Ansprüche der Gubi-Metall GmbH
gegen den Vertragspartner um mehr als 20%, so hat die Gubi-Metall GmbH, diese ihr zustehenden Sicherheiten in
entsprechendem Umfang freizugeben. Die Gubi-Metall GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
der Vertragspartner mit der Zahlung
in Verzug kommt, Der Vertragspartner hat die der Gubi-Metall GmbH gehörende Ware zu
versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten.
Die Gubi-Metall GmbH ist auch berechtigt,
die Versicherungsprämien zu Lasten des
Vertragspartners zu leisten. Die Zustimmung
des Vertragspartners zu diesen Geschäftsbedingungen
erfolgt bei der Annahme von Warenlieferungen bzw. Warenübergaben. Der verkaufende
Vertragspartner verweist
auf die beigefügten Warenübergabepapiere ausdrücklich
auf die Grundlagen des entstandenen Kaufvertrages. |
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14. Verjährung der Ansprüche |
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Ansprüche der Gubi-Metall GmbH
auf Zahlung verjähren abweichend vom § 195 BGB in
zwei Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist
gilt § 199 BGB. Zusätzlich besteht die Möglichkeit
die aktuell gültigen Liefer- und Zahlungsbedingungen im
Internet unter www.gubi-metall.de einzusehen oder aber diese
direkt in den Geschäftsräumen der Gubi-Metall GmbH
zu erfragen. |