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Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft der

 
Gubi-Metall GmbH
   
  1. Geltungsbereich
  Für alle Verträge der Gubi-Metall GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit Unternehmen und Verbrauchern (Vertragspartner) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäftes, auch für zukünftige,sind falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart sind- ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt Die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an die Gubi-Metall GmbH absenden.
   
 
2. Vertragsabschluss
  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt mit schriftlicher oder mündlicher Bestellung zustande. Nebenabreden und Änderung bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Bei Auftragsbestätigungender Gubi-Metall GmbH an den Vertragspartner ist der Inhalt dieser maßgebend, sofern der Empfänger nicht innerhalb von2 Tagen widerspricht.
   
  3. Preisfestsetzung
  Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Gubi-Metall GmbH berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
   
  4. Zahlung
  Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung frei Lieferungen und Leistungen der Gubi-Metall GmbH ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und ist auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Gubi-Metall GmbH, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
Der Vertragspartner der Gubi-Metall GmbH kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Gubi-Metall GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Vertragspartner der Gubi-Metall GmbH kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. Kleinbeträge unter 30,00 Euro sind sofort in bar fällig.
   
  5. Kontokorrent
  Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB gelten.
Die Kontoauszüge der Gubi-Metall GmbH per 28.02. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungs-abschlusses Einwendungen erhebt. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
   
  6. Erfüllungsort/Gerichtsstand
  Die Geschäftsräume der Gubi-Metall GmbH sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Gubi-Metall GmbH, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, so kann die Gubi-Metall GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers ( Gubi-Metall GmbH) zuständig. Für Lieferung der Gubi-Metall GmbH gelten zusätzlich die Regelungen der Nummern 9 bis 14.
   
  7. Haftung
  Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
    • in Fällen grober Fahrlässigkeit
    • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
    • wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft
    • nach dem Produkthaftungsgesetz
  Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbinden.
   
  8. Mängelansprüche
  Die Gubi-Metall GmbH haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur bei gebrauchten, beweglichen Sachen. Gegenüber Unternehmen ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Die Gubi-Metall GmbH haftet gegenüber Unternehmen nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken einsetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
   
  9. Lieferung
  Die Gubi-Metall GmbH ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände ------auch bei Lieferanten der Gubi-Metall GmbH - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Gubi-Metall GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Gubi-Metall GmbH den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Gubi-Metall GmbH, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Gubi-Metall GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die Gubi-Metall GmbH von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat. Sie verpflichtet sich in diesem Fall, ihre Ansprüche gegen Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. Transportkostenerhöhungen,
Tarifänderungen u.ä. können von der Gubi-Metall GmbH dem Kaufpreis aufgeschlagen werden, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr, sobald die Ware dem Versandbeauftragten ü bergeben oder auf Fahrzeuge verladen worden ist; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Termine und Fristen sind unverbindlich, solange nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wird. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
   
  10. Verpackung
  Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmens verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreien Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer frachtfrei. Soweit der Liefergegenstand verpackt geliefert ist, ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen.
   
  11. Mängelrügen
  Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen
berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen
und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Ü brigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Gubi-Metall GmbH gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
   
  12. Leistungsstörung
  Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Gubi-Metall GmbH kann im Fall der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Gubi-Metall GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. Die Gubi-Metall GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheitsabhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners diesem Begehren nicht rechtzeitig nach, ist die Gubi-Metall GmbH bere3chtigt, vom Vertrag zurückzutreten; dem Vertragspartner stehen keine Schaden-ersatzansprüche zu.
   
  13. Eigentumsvorbehalt
  Die Gubi-Metall GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner vor. Auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Über Zwangsvollstreckungs-maßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner die Gubi-Metall GmbH unverzüglich, unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, zu unterrichten; dies gilt für Beeinträchtigungen
sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Vertragspartner bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Nach vorherigem Antrag des Vertragspartners kann die Gubi-Metall GmbH die Genehmigung für den Wegfall dieser Hinweispflicht erteilen. Die Kosten einer Intervention der Gubi-Metall GmbH trägt der Vertragspartner, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. Der Vertragspartner tritt der Gubi-Metall GmbH, für den Fall der Weiterveräußerung/ Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt, bis zur Erfüllung aller Ansprüche der Gubi-Metall GmbH, die ihr aus den genannten Geschäften mit dem Vertragspartner
entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der Gubi-Metall GmbH gegen den Vertragspartner um mehr als 20%, so hat die Gubi-Metall GmbH, diese ihr zustehenden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Die Gubi-Metall GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung
in Verzug kommt, Der Vertragspartner hat die der Gubi-Metall GmbH gehörende Ware zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Gubi-Metall GmbH ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten. Die Zustimmung des Vertragspartners zu diesen Geschäftsbedingungen erfolgt bei der Annahme von Warenlieferungen bzw. Warenübergaben. Der verkaufende Vertragspartner verweist
auf die beigefügten Warenübergabepapiere ausdrücklich auf die Grundlagen des entstandenen Kaufvertrages.
   
  14. Verjährung der Ansprüche
  Ansprüche der Gubi-Metall GmbH auf Zahlung verjähren abweichend vom § 195 BGB in zwei Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB. Zusätzlich besteht die Möglichkeit die aktuell gültigen Liefer- und Zahlungsbedingungen im Internet unter www.gubi-metall.de einzusehen oder aber diese direkt in den Geschäftsräumen der Gubi-Metall GmbH zu erfragen.
     
     
©2008 by Gubi-Metall GmbH